Unter Vermächtnis (früher Legat) versteht man die Verfügung von Todes wegen über eine Sache oder ein Recht – also nicht über das ganze oder eine Quote des zu vererbenden Vermögens. Der Gegenstand kann alles sein, von persönlichen Andenken über Mobiliar, Sparbücher, Wertpapiere und Fahrzeuge bis hin zu Immobilien. Das österreichische Erbrecht geht jedoch von der letztwilligen Einsetzung einer oder mehrerer Personen (Erben) aus, die in die Gesamtvermögensposition des Verstorbenen nachrücken; ansonsten tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese Erben müssen dann allfällige verfügte Vermächtnisse erfüllen. Die bloße Verfügung von Vermächtnissen ohne Erbeinsetzung – wie es in privaten Testamenten oft vorkommt – schafft eher Unklarheiten, die zum Streit zwischen Erben und Begünstigten führen können.
Ob Vermächtnisse sofort nach dem Tod fällig werden, oder erst ein Jahr danach, ist im Gesetz genau geregelt. So ist bestimmt, dass Vermächtnisse im Zweifel sogleich mit dem Tod des Vermächtnisgebers zu erfüllen sind. Geldvermächtnisse und Vermächtnisse von Sachen, die sich nicht in der Verlassenschaft befinden, können erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Vermächtnisgebers geltend gemacht werden. Sollten diese bereits früher ausbezahlt werden, müsste dies in der letztwilligen Verfügung festgesetzt sein.